Trennung - Was müssen Sie beachten?
Getrennt lebende Eltern müssen nicht nur das eigene Gefühlsleben in den Griff bekommen, sondern gleichzeitig auch dafür sorgen, dass die Kinder möglichst wenig unter der Trennung leiden.
Die Sorge- und Umgangsregelungen müssen geklärt werden, die Fragen des Unterhalts aus der Welt geräumt werden. Wer soll nun wo wohnen, und vieles mehr? Was es nach einer einer Trennung für die Eltern alles zu tun gibt, hat die Wunschfee in einer Checkliste mit den wichtigsten Aspekten zusammengestellt:
Wohnen
Nach der Trennung muss entschieden werden, wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt. Für die Kinder ist es am besten, wenn sie nach der Trennung der Eltern nicht auch noch aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen werden - es sei denn, die Kinder verbinden mit ihrem alten Zuhause negative Erlebnise, wie etwa Gewalt. Um die Anrechte auf die gemeinsame Wohnung zu klären, kann eine Rechtsberatung hilfreich sein.
Sorgerecht
Waren die Eltern eines Kindes verheiratet oder haben sie jeweils übereinstimmende Sorgeerklärungen für ihr Kind abgegeben, üben sie auch nach der Trennung die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam aus. Nur wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge stellt, wird das Gericht prüfen, welche Sorgerechtsform für das Kind die beste ist. In einer Sorgevereinbarung sollten folgende Punkte geregelt werden:
Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes, der Umgang inklusive Absprachen zu den Ferien und Feiertagen, die Aufgabenverteilung in einzelnen Angelegenheiten des täglichen Lebens, der Kindesunterhalt und die Vorgehensweise im Konfliktfall. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können Eltern die tatsächliche Ausübung der gemeinsamen Sorge für die Zukunft vereinbaren und regeln.
Wichtig zu wissen ist, dass eine eine Sorgevereinbarung nicht automatisch rechtsbindend und damit auch nicht vollstreckbar ist. Sie dient als Orientierung für die Eltern. Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn es das Wohl des Kindes erfordert. Verbindlich ist eine Sorgevereinbarung nur in der Form eines Prozessvergleichs.
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Umgangsrecht
Das Kind hat ein eigenständiges Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Die Eltern eines Kindes haben unabhängig von der Familienform, in der sie leben, ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind und sie sind zu diesem Umgang verpflichtet. Bei Vätern wird nicht mehr dahingehend unterschieden, ob der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet war. Das Umgangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Eltern zum Wohle des Kindes ist.
Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen des Kindes haben ein Recht auf Umgang. Der Umgang mit dem Kind kann auch ausgeschlossen oder beschränkt werden. Bei Umgangsschwierigkeiten ist es zunächst sinnvoll, sich Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt oder andere Beratungsstellen zu holen. Ist dennoch keine Lösung der Konflikte möglich, kann das Familiengericht einen begleiteten Umgang anordnen, den Umgang einschränken oder ausschließen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet sein könnte.
Kindesunterhalt
Jedes minderjährige nicht verheiratete Kind hat einen Unterhaltsanspruch, unabhängig davon, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Zwischen 18 und 21 Jahren sind Kinder den minderjährigen Kindern gleichgestellt, wenn sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Eltern sind ihren Kindern gegenüber grundsätzlich bis zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes und ist daher in der Regel nicht barunterhaltspflichtig.
Der Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt ist barunterhaltspflichtig. Auch bei gemeinsamer Sorge kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Unterhaltsforderungen gegen den anderen Elternteil geltend machen und im Falle der Nichtzahlung Klage erheben. Wenn das Kind keinen Unterhalt bekommt oder der Unterhalt unterhalb dem Mindestunterhalt liegt, kann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Ehegattenunterhalt
Grundsätzlich gilt, dass beide Ehepartner eigenverantwortlich für den eigenen Lebensunterhalt sorgen sollen. Ehegattenunterhalt wird nur bei vorliegenden Gründen gezahlt. Gründe können die Betreuung eines Kindes, Arbeitslosigkeit, Alter oder Krankheit sein. Getrennt lebende und geschiedene Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn wegen der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dies gilt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Danach gilt eine gesteigerte Pflicht zur Erwerbstätigkeit.
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Beratung
Alleinerziehende haben oft Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, lohnt es sich beim örtlichen Jugendamt zu erkundigen. Wir empfehlen auch den "Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V." (Link siehe unten).
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(Quelle Bild: Istockphoto)
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