Arbeitnehmerin und Schwangerschaft
Wenn Sie als Arbeitnehmerin im Angestelltenverhältnis schwanger werden, sollten Sie Ihren Arbeitgeber möglichst bald über die Schwangerschaft informieren. Denn ohne die Anzeige beim Arbeitgeber greifen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes nicht.
Ihr Arbeitgeber kann verlangen, dass Sie die Schwangerschaft per Attest nachweisen. Die Kosten dafür muss jedoch er tragen.
Besondere Schutzrechte Schwangerer
Das Mutterschutzgesetz sichert schwangeren Arbeitnehmerinnen besondere Schutzrechte zu. Das gilt egal, ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind, ob sie als Arbeiterin oder Angestellte tätig sind und ob sie im öffentlichen Dienst oder der freien Wirtschaft arbeiten. Nur für Beamtinnen gelten Sonderregelungen.
Das Mutterschutzgesetz stärkt die werdende und junge Mutter besonders im Arbeitsrecht. Zudem regelt das Gesetz, dass der finanzielle Nachteil durch den Arbeitsausfall vor und nach der Geburt durch das Mutterschaftsgeld abgefangen werden.
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Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist jede Kündigung unzulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Dem Arbeitgeber war zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt.
- Der Arbeitgeber wurde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft oder die Entbindung informiert.
Dies gilt auch für kleine Betriebe, die weniger als sechs Mitarbeiter haben. Befristete Arbeitsverträge dagegen enden wie vertraglich vorgesehen, auch wenn die Arbeitnehmerin schwanger wird.
Wird Ihnen gekündigt, obwohl Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, so müssen Sie innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Sie können die Klage mündlich vor dem Gericht zu Protokoll geben oder beauftragen einen Rechtsanwalt. Dessen Kosten müssen Sie allerdings selbst tragen.
Besonderer Schutz am Arbeitsplatz
Während der gesamten Schwangerschaft müssen Sie keine Arbeiten zu verrichten, die die Gesundheit Ihres Kindes bedrohen könnten. Dazu zählen Tätigkeiten, bei denen Sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Kontakt kommen oder Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Zudem glt ein Beschäftigungsverbot für Arbeiten, bei denen Sie sich oft beugen und strecken, regelmäßig Lasten von mehr als 5kg (gelegentlich mehr als 10kg) tragen oder mehr als vier Stunden täglich stehen (ab dem 5. Schwangerschaftsmonat). Nicht zulässig sind Akkord- und Fließbandarbeit sowie nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats die Arbeit auf Beförderungsmitteln.
Ihnen stehen ausreichende Erholungspausen zu und Ihr Arbeitgeber muss Sie für Arztbesuche oder das Stillen des Kindes freistellen.
Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld
Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem geplanten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten sogar 12 Wochen). Sie dürfen, auf Ihren Wunsch hin, bis zur Geburt arbeiten, Ihre Entscheidung jedoch jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht Beschäftigungsverbot.
Während der Mutterschutzfrist haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss entsprechen in Summe etwa Ihr letztes Nettoeinkommen.
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(Quelle Bild: wunschfee)
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