Im Alltag ist es in den überwiegenden Fällen kein Problem, derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann über die Dinge des alltäglichen Lebens alleine entscheiden.
Doch bei einem gemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ist oft die geplante Urlaubszeit mit dem Kind ein Streitfall mit dem anderen Partner. Denn erhebliche Entscheidungen für das Kind dürfen nicht alleine von einem Elternteil getroffen werden.
So stellt sich für den Elternteil, der eine Urlaubsreise mit seinem Kind durchführen möchte, die Frage, ob er hierfür die Zustimmung des anderen Elternteils einholen muss.
Urlaub in gefährlichen Ländern
Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem derartigen Fall eine Entscheidung getroffen: Bei Urlaubsreisen in gefährliche Länder, sei es ein Bürgerkriegsland oder ein Land in denen sich Terroranschläge häufen, ist stets die Zustimmung beider Elternteile notwendig. In diesem konkret Fall wollte die Mutter des Kindes mit dem 8-jährigen Sohn eine Urlaubsreise in die Türkei planen. Der Vater des Jungen verweigerte jedoch seine Zustimmung aufgrund der politischen unsicheren Lage in der Türkei und der drohenden Gefahr eines Terroranschlages.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 1687 Abs. 1 S. 2) ist der Grundsatz festgelegt, dass eine Alleinentscheidungsbefugnis nur dann vorliegt, wenn es sich um Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind handelt.
Für eine Urlaubsreise ins Ausland müssen also die konkreten Umstände berücksichtigt werden. Zum Beispiel bedarf eine Urlaubsreise nach Österreich, wo ein Kind bereits die letzten sechs Jahre in Folge den Sommerurlaub verbracht hat, in der Regel nicht zwingend der Zustimmung des anderen Elternteils. Solange das Kind mit der dortigen Kultur vertraut ist und sich am Urlaubsort bereits in den letzten Jahren wohlgefühlt hat, nicht zwingend der Zustimmung des anderen Elternteils.
Jedoch bei Reisevorhaben in ein dem Kind unbekanntes Land, und wenn zudem aufgrund der politischen Verhältnisse eine Gefahr für das Kindswohl bestehen könnte, ist eine Zustimmung durch den anderen Elternteil erforderlich. In diesem Fall müssen also beide Elternteile eine einvernehmliche Entscheidung treffen.
Kann eine übereinstimmende Entscheidung nicht erzielt werden, so kann die Entscheidung des Familiengerichts eingeholt werden (§ 1628 BGB), wer von beiden Eltern die strittige Entscheidung treffen darf. Falls das Gericht eine Alleinentscheidungsbefugnis zuspricht, ist diese dann aber oft mit Bedingungen oder Auflagen verbunden.
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