Seit dem 1. Juli ist es soweit: Ab dann gibt es die sogenannte Mütterrente. Das bedeutet, ein bisschen mehr Geld im Portmonee. Aber wer hat Anspruch? Und was müssen diejenigen dafür tun?
Was ist die Mütterrente?
Mit der Mütterrente ist eine bessere rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie konnte bislang nur ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Vom 1. Juli 2014 an kann für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein weiteres Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Dadurch können sich Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten erhöhen.
Wer erhält die Mütterrente?
Die Mütterrente ist eine allgemein-gesellschaftliche Leistung für Mütter und im Prinzip hat jeder Anspruch auf die Mütterrente, der vor 1992 ein Kind erzogen hat. Bisher wurde für sie ein Jahr als Beitragszeit auf dem Konto der Versicherten gutgeschrieben. Mit der Mütterrente soll ab dem 1. Juli für vor 1992 geborene Kinder ein zusätzliches Jahr als Kindererziehungszeit angerechnet werden.
Wieviel Mütterrente gibt es?
Anspruchsberechtigte Versicherte bekommen einen sogenannten Entgeltpunkt mehr. Dies entspricht vom 1. Juli an regelmäßig einer Erhöhung der Rente von 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten. Allerdings sind dies Bruttowerte. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern müssen im Zweifel abgezogen werden.
Sie beziehen schon Rente, was ist zu tun?
Nichts. Wer vor bereits eine Rente bezieht, bei der Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind berücksichtigt wurden, erhält die Mütterrente ohne Antrag. Er muss nicht von sich aus tätig werden. Pauschal werde dann ein Entgeltpunkt pro Kind mehr berücksichtigt.
Wenn Sie noch keine Rente beziehen?
Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: einmal diejenigen, die der Rentenversicherung schon Informationen über ihre Kinder gegeben haben. Zum anderen diejenigen, die noch nie einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten gestellt haben.
Im ersten Fall müssen Versicherte von sich aus nichts tun. Die Versicherung prüft automatisch, ob das zweite Lebensjahr ihres Kinds als Beitragszeit gilt. Nur wenn ihr noch Informationen fehlen, wendet sie sich an die Versicherten.
Im zweiten Fall sollten die Versicherten die Initiative ergreifen und einen Antrag stellen. Spätestens beim Rentenantragsverfahren sollten sie ihre Erziehungszeiten geltend machen. Ab dem 43. Lebensjahr verschickt die Rentenversicherung aber auch regelmäßig Informationsschreiben: Ihnen liegen Antragsformulare für die Kindererziehungszeiten bei.
Ab wann erfolgt die Auszahlung?
Neurentner bekommen die Mütterrente in der Regel sofort. Alle, die bereits eine Rente beziehen, müssen sich noch etwas gedulden. Denn die Mütterrente wird bis zum Herbst berechnet. Die Betroffenen erhalten dann bis spätestens Ende 2014 ihre Bescheide. Gezahlt wird der Zuschlag dann aber rückwirkend.
(Quelle Bild: privat)
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