Was steht mir zu?
Eine Schwangerschaft bedeutet Freude und Verantwortung zugleich. Neben der Freude über das neue Leben und die aufregende Zeit die vor einem liegt, gilt es aber auch, die finanziellen Aspekte zu klären. Nicht jeder hat genügend Rücklagen um sorgenfrei an die vielen Ausgaben zu denken die ein Baby mit sich bringt.
Glücklicherweise gibt es Hilfen vom Staat. Wer zum Zeitpunkt der Schwangerschaft Sozialhilfe erhält, bekommt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung einen Zuschlag von 17 Prozent auf den Regelsatz. Zusätzlich können die Kosten für Baby-Erstausstattung übernommen werden. Hierunter fallen alle Anschaffungen, die für ein Leben mit Baby getätigt werden müssen: Kleidung für Schwangere und Baby, Kinderwagen, Einrichtung und anderes.
Der Zuschuss zur Erstausstattung ist eine einmalige Leistung, die auch von bedürftigen Frauen beantragt werden kann, die sonst keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Wichtig ist es aber, die Leistungen rechtzeitig zu beantragen. Dafür ist der Mutterpass Voraussetzung, denn die Beantragung ist erst ab der 15. Schwangerschaftswoche möglich. Weiterhin muss der Antrag vor Erreichen der 25. Schwangerschaftswoche gestellt werden, da ansonsten der Betrag gekürzt wird.
Wer keine Leistungen bekommt, aber kurzfristig Geld benötigt, etwa um das Angebot für eine gebrauchte Kinderzimmereinrichtung wahrnehmen zu können, kann außerdem Kurzkredite aufnehmen. Vexcash bietet beispielsweise kurzfristig die Möglichkeit auf Kurzkredite in Höhe von 100 bis 3.000 Euro. Das Geld wird dann direkt im nächsten oder übernächsten Monat zurückgezahlt, sodass keine längerfristige Verschuldung zu befürchten ist.
Alle Schwangeren haben ferner Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses wird in der Schutzfrist für erwerbstätige Mütter, die gesetzlich versichert sind, sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro pro Arbeitstag. Der Arbeitgeber stockt dieses Geld bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Das zur Bemessung herangezogene Nettogehalt ergibt sich aus dem Durchschnitt des Gehalts der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes inklusive Überstunden.
Gesetzlich Versicherte oder Arbeitslose beantragen Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Wer arbeitslos ist, erhält statt des Tagessatzes von 13 Euro Mutterschaftsgeld in Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes.
(Bildrechte: Flickr bauch2 Bernhard Novak CC BY 2.0 Bestimmte Rechte vorbehalten)
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