Eltern können nach der Geburt ihres Kindes bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen, um sich um ihr Kind zu kümmern. Das Kabinett hat jetzt beschlossen, dass die Elternzeit flexibler gestaltet werden kann. Hier alle Fragen und Antworten rund um die Elternzeit und die Neuregelung ab 2015.
Elternzeit: Drei statt zwei Blöcke
Neben der Neuregelung des Elterngeldes durch das Elterngeld Plus trat zum 1. Juli 2015 eine weitere Neuerung für die freiere Gestaltung in Kraft. Nun ist es möglich, die Elternzeit in drei Blöcke aufzuteilen. Bisher waren nur eine Stückelung der Elternzeit in zwei Blöcke möglich, nun können Mama und Papa die Elternzeit in drei Teilen nehmen.
Flexibilisierung der Elternzeit
Ebenfalls neu: Von den insgesamt drei Jahren Elternzeit können zwei zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Bislang war das nur ein Jahr lang möglich. Die Frist hierfür wurde auf 13 Wochen verlängert. Der Arbeitgeber muss für die Inanspruchnahme der Elternzeit ab Mitte 2015 nicht mehr um Erlaubnis gefragt werden. Sobald der Arbeitgeber die Elternzeiterklärung erhalten hat, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit.
Unser Buchtipp: Männer "doing" Gender!: Väter in Elternzeit (Gender and Diversity) - Das traditionelle Rollenverständnis von Mann und Frau bricht auf. Dies spiegelt sich insbesondere in der Elternzeit von Vätern wider. Mit Männer „doing“ Gender wird ein Bezug zur neuen Männlichkeit hergestellt. Speziell die Väter erhalten neue Aufgaben innerhalb der Familie. Das Buch kostet ca. 19,80 Euro (D).
Elternzeit 2015: Fragen und Antworten
Fragen rund um die neue Elternzeit-Regelung, die ab 01. Juli 2015 gilt:
Für wen gilt die neue Elternzeit-Regelung?
Die im Gesetzentwurf zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthaltenen Neuregelungen zur Elternzeit sollen für Eltern gelten, deren Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren wird.
Bis zu welchem Alter des Kindes darf Elternzeit genommen werden?
Elternzeit von bis zu 24 Monaten, die noch nicht beansprucht wurde, darf auch zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden.
Wann muss die Elternzeit bekannt gegeben werden?
Für Elternzeit, die vor dem dritten Geburtstag genommen wird, gilt weiterhin die sieben-Wochen-Frist. Sie besagt, dass Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden muss. Bei Elternzeit, die zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr genommen wird, verlängert sich die Frist auf 13 Wochen. Angestellte dürfen die Elternzeit auch ohne Zustimmung des Chefs in Anspruch nehmen. Für Eltern, deren Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wird, besteht keine Möglichkeit, die Neuregelungen zur Elternzeit zu nutzen. Diese Eltern benötigen nach wie vor die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn Elternzeit (höchstens 12 Monate) zwischen dem dritten bis achten Lebensjahr übertragen werden soll.
Benötigen Eltern die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn sie Elternzeit nehmen wollen?
Um den Eltern bei der Inanspruchnahme der Elternzeit künftig eine größere Flexibilität einzuräumen sieht der o. g. Gesetzentwurf vor, dass Eltern für Geburten ab dem 1.7.2015 24 statt bisher 12 Monate zwischen dem dritten bis achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen können, ohne dass es dazu der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Dies gilt auch bei einem Arbeitgeberwechsel. Der neue Arbeitgeber kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über bereits in Anspruch genommene Elternzeit verlangen.
(Quelle Bild: Centaurus Verlag & Media)
Kommentare