Finanzielle Unterstützung für Eltern
Um sich ein genaues Bild über die Möglichkeiten finanzieller Unterstützung vom Staat zu machen, sollte man sich einer Beratung durch das Amt für Jugend und Soziales unterziehen. Die folgenden Punkte sind nur ein Auszug umfassender staatlicher Hilfen für Familien.
Elterngeld / EltergeldPlus
Das Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Es ersetzt 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens bis zu einer Höhe von maximal 1.800 Euro.
Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen.
Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.
Auch nicht erwerbstätige Elternteile erhalten mindestens 300 Euro. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld erhöht. Das Elterngeld muss schriftlich bei den Elterngeldstellen beantragt werden.
Kindergeld
Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen für jedes Kind gezahlt und ist nach Zahl der Kinder gestaffelt. Für das erste und zweite Kind beträgt es derzeit 194 Euro, für das dritte 200 und ab dem vierten 225 Euro im Monat. Die Anträge findet man online bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag stellt eine Hilfestellung für Eltern dar, die ihren eigenen Bedarf durch ihr Einkommen sichern, jedoch nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Beantragt wird der Kindergeldzuschlag über die Familienkasse bei der Agentur für Arbeit. Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
- für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
- der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen. Wie viel Geld Sie tatsächlich erhalten, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen, dem Ihres Partners und Ihrer Kinder ab. Sie können monatlich höchstens 170 Euro pro Kind erhalten.
Wohngeld
Die Finanzspritze für Haushalte mit geringem Einkommen hilft Mietern mit Mietzuschüssen und selbst nutzenden Eigentümern mit Lastenzuschüssen. Der Antrag erfolgt über die Wohngeldstelle der Gemeinde-, Amts-, Stadt-, oder Kreisverwaltung.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, ist abhängig von
- der Zahl der zum Haushalt zählenden Haushaltsmitglieder
- der Höhe des gesamten Einkommens aller Haushaltsmitglieder
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung bis zu festgelegten Höchstbeträgen.
Das allgemeine Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet und zwar ab dem Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind u.a. Empfänger von Transfereistungen. Mehr Informationen gibt es auf wohngeld.org.
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(Bild: wunschfee.com)
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