Bestehendes Sorgerecht im Widerspruch zu Diskriminierungsverbot
Im August letzten Jahres stärkte das Bundesverfassungsgericht die Rechte lediger Väter beim Sorgerecht. Davor hatten unverheiratete Eltern die Möglichkeit, die Sorge für das gemeinsame Kind zusammen zu tragen – allerdings nur, wenn beide Elternteile eine entsprechende Sorgeerklärung abgaben.
Ansonsten blieb die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin. Auch das alleinige Sorgerecht konnte der Vater für das uneheliche Kind nur mit der Zustimmung der Mutter erlangen.
Dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters, entschieden Karlsruher Richter im August 2010. Solange es dem Kindeswohl entspräche, müsse das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter anordnen. Nur wenn es dem Kindeswohl widerspreche, sei es künftig zu verweigern.
Bereits 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die vorherige Sorgerechtsregelung gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens verstoßen würde.
Somit war es keine Überraschung, dass nun auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das Recht der Kinder auf Mutter und Vater in seinem Urteil unterstrich. Mit dem Beschluss können unverheiratete Mütter die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr verweigern – eine Erleichterung für alle ledigen Väter, die vorher um das gemeinsame Sorgerecht kämpfen mussten.
(Quelle Bild: Istockphoto)
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