Mutterschutz und Kündigung
Immer wieder versuchen einige Arbeitgeber Frauen nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft loszuwerden, obwohl die Politik die Bedeutung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie immer wieder nach vorne stellt.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) stellt Schwangere unter besonderen Schutz und daher muss der Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung in jedem Fall eine schriftliche Begründung für die Kündigung liefern. So lautet die aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts in Nürnberg (AZ: 8 Ca 2123/09). Die Richter entschieden: Ohne schriftliche Begründung der Kündigung verliert diese ihre Gültigkeit.
Eine Kündigungsbegründung bei Schwangeren ist Pflicht
Der aktuelle Fall: Ein Arbeitgeber hatte einer schwangeren Mitarbeiterin die Kündigung erteilt und im Kündigungsschreiben keine genaue Begründung angegeben, sondern nur auf Unterlagen verwiesen, denen die Kündigungsgründe entnehmbar sein sollen. Vor dem Gericht argumentierte der Arbeitgeber, dass die Gründe für die Kündigung schon ausführlich in einem Verwaltungsverfahren dokumentiert seien und daher in der Kündigung nur geschrieben stand, dass eine betriebsbedingte, fristgerechte Kündigung erfolge.
Das Nürnberger Arbeitsgericht kam zur Ansicht, die Gründe für die Kündigung müssen in der Kündigungserklärung aufgeführt werden, ein Verweis auf andere Dokumente reiche nicht aus. Demnach müssen Kündigung und deren Gründe bei schwangeren Arbeitnehmern in einem Schreiben zusammen erfasst sein, um die rechtliche Überprüfbarkeit der Gründe unter Beachtung des Mutterschutzgesetzes sicherzustellen.
Dem Richterspruch zufolge ist die Form nicht gewahrt, wenn Kündigung und deren Gründe in zwei verschiedenen Schreiben enthalten sind. Kündigungen in dieser Art sind demnach nicht wirksam, stellten die Richter des Arbeitsgerichts fest und bestätigten Position der klagenden Schwangeren.
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Kündigungen von Schwangeren weitgehend durch Mutterschutz erschwert
Der Richterspruch stellt einen Erfolg im Sinne der Schwangeren dar, dann damit wird gewährleistet, dass die Kündigungsgründe immer schriftlich vorliegen müssen und rechtlich überprüfbar sind. Das Mutterschutzgesetz bietet zudem einen relativ umfassenden Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Arbeitgeber dürften erhebliche Schwierigkeiten haben eine schriftliche Begründung vorzulegen, die trotzdem eine Kündigung ermöglicht.
Ausnahmen die eine Kündigung während der Schwangerschaft gestatten, sind weitgehend auf die Insolvenz eines Betriebes oder eine besonders schwere Verletzung der Arbeitnehmerpflichten beschränkt. Nun haben Schwanger mit dem Gefühl ihr Arbeitgeber möchte sie nur wegen der Schwangerschaft loswerden, eine zusätzliche Option gegen die Kündigung vorzugehen.
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(Quelle Bild: Istockphoto)
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