Klicke hier, um diese Seite auf Facebook zu sharen Klicke hier, um diese Seite auf Twitter zu sharen

Auf einen Blick – Termine und Fristen

Bei einer Schwangerschaft sind einige Formalitäten fristgemäß zu erledigen. Wann muss ich den Arbeitgeber über den Geburtstermin informieren? Welche Dokumente muss ich einreichen und wann meinen Wiedereinstieg ins Berufsleben beantragen? Die Wunschfee hat die wichtigsten Fristen und Termine rund um die Elternzeit zusammengestellt.

Vor der Geburt

  • Bei Bekanntgabe der Schwangerschaft:

Der Vorgesetzte und der zuständige Personalbereich muss über den voraussichtlichen Geburtstermin informiert werden. Die Zeit bis zur Mutterschaftsfrist wird dafür genutzt verbleibende Arbeit zu erledigen, Übergabe und Urlaub zu planen. Für die gesamte Dauer einer Schwangerschaft bis 4 Wochen nach der Geburt stehen Sie nach § 9 Mutterschutzgesetzt unter Kündigungsschutz. Vorausgesetzt Ihr Arbeitgeber weiß von Ihrer Schwangerschaft oder Sie teilen es ihm spätestens 2 Wochen nach Kündigung mit.

  • Sieben Wochen vor der Geburt:

Anmeldung der Elternzeit, wenn diese (zum Beispiel für den Vater) direkt nach der Geburt beginnen soll. Bei Bedarf Teilzeitwunsch mitteilen. Das Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit dem Entbindungstermin beantragt.

  • Sechs Wochen vor der Geburt:

Eintritt in die Mutterschutzfrist.

Nach der Geburt

  • Entbindung:

Eine Kopie der Geburtsurkunde wird an den Personalbereich und an die Krankenkasse geschickt.

Der Eintrag der Familienstandsänderung auf der Lohnsteuerkarte wird bei der Meldebehörde beantragt.

Das Kindergeld muss bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragt werden.

  • Bis eine Woche nach der Geburt:

Der Personalbereich muss schriftlich über die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit informiert oder die Elternzeit durch die Mutter angemeldet werden, wenn diese direkt an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Gegebenenfalls sollte der Wunsch auf Teilzeitarbeit mitgeteilt werden.

Der Krankenversicherungsschutz des Kindes muss mit der Krankenkasse geklärt werden.

  • Acht Wochen nach der Geburt:

Das Elterngeld muss bis zu diesem Zeitpunkt beantragt werden - es wird rückwirkend für maximal drei Monate gezahlt.

  • Sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres:

Sofern nicht im Voraus drei Jahre Elternzeit beantragt wurden, muss der Personalbereich über die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit oder ein drittes Jahr Elternzeit informiert werden.

  • Drei Monate vor Wiedereinstieg ins Berufsleben:

Der Personalbereich wird schriftlich über die Rückkehr informiert und plant dann ein Rückkehrgespräch.

(Quelle Text: bmfsfj.de, Bild: Istockphoto)

Die Wunschfee empfiehlt weiter

Kommentare

Kommentieren

Experten

Fachleute, die Fragen beantworten und Informationen geben ... weiter

Leute finden

Finde Mamis, Papis & Familien in Deiner Umgebung ... weiter

Wunsch nicht dabei?

Alles, was Du Dir wünschst, ist möglich, lies nach ... weiter

Amicella