Elternzeit - Fragen und Antworten
Schon während der Schwangerschaft sollten Sie sich mit den rechtlichen Fragen zum Thema Elternzeit beschäftigen. Oft gestellte Fragen beantwortet die Wunschfee hier:
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf Elternzeit. Dabei ist hervorzuheben, dass die Elternzeit bei jedem Arbeitsverhältnis genommen werden kann, also auch bei befristeten Verträgen, Teilzeitverträgen und sogar bei geringfügiger Beschäftigung. Selbst Auszubildenden und in Heimarbeit Beschäftigten steht die Elternzeit zu.
Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten mit dem Kind in einem Haushalt leben, es überwiegend selbst betreuen und während der Elternzeit maximal 30 Wochenstunden arbeiten. In der Regel verlängern sich befristete Arbeitsverträge nicht. Falls ein Arbeitsverhältnis endet, erlischt auch der Anspruch auf Elternzeit.
Wie lange kann ich die Elternzeit in Anspruch nehmen?
Der Anspruch auf Elternzeit endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Innerhalb dieses Zeitraumes können Sie sich als Eltern den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit frei wählen. Eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung einer verbindlich festgelegten Elternzeit ist nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers oder in bestimmten Härtefällen möglich.
Unser Buchtipp: Babypedia: Elterngeld, Elternzeit, Anträge, Finanzen, Rechtsfragen, Ausstattung - Das erste Service-Buch mit den wichtigsten Informationen rund um Schwangerschaft und das erste Jahr mit dem Baby. Hier finden werdende und frischgebackene Eltern alles, was sie wissen müssen. Preis: 9,99 Euro (D).
Besteht nach der Elternzeit ein Anspruch aus Rückkehr?
Ja, Beschäftigte haben einen Anspruch, nach der Elternzeit zur vorher vereinbarten Arbeitszeit zurückzukehren. Je nachdem was der Arbeistvertrag vorsieht, sollte es auch möglich sein, an den alten Arbeitsplatz zurückzukehren - umgesetzt werden dürfen die Beschäftigten nur auf gleichwertige Arbeitsplätze, eine Verschlechterung (zum Beispiel beim Einkommen) ist nicht zulässig.
Kann mein Chef mich während der Elternzeit kündigen?
Grundsätzlich gilt während der Elternzeit ein Kündigungsschutz. Hier gibt es jedoch besondere Ausnahmefälle, in denen der Arbeitgeber per Antrag bei der zuständigen Landesbehöre die Zulassung der Kündigung beantragen muss. Der Kündigungsschutz beginnt mit Anmeldung der Elternzeit - allerdings frühestens acht Wochen vor deren Beginn - und endet mit deren Ablauf.
Wann muss ich die Elternzeit beantragen?
Spätestens sieben Wochen vor Eintritt in die Elternzeit muss diese schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese unmittelbar nach Geburt oder nach dem Mutterschutz anfangen soll. In Ausnahmefällen - also bei Adoption oder Frühgeburt - ist eventuell eine kürzere Frist möglich. Hat man die Anmeldefrist verpasst, so verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend, ohne dass man einen erneuten Antrag stellen müsste.
Lesen Sie weiter:
Elterngeld optimieren - Mehr Elterngeld - Rechtzeitig planen >>>
Geld vom Staat - was gibt's für Eltern? >>>
(Quelle Bild: Istockphoto)
Kommentare